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Fragen und Antworten

...rund um das Vermessungswesen

  • Ich möchte Bauen. Welche Vermessungsleistungen benötige ich?

    • Sind die Grenzen Ihres Baugrundstückes nicht genau bekannt, sollten Sie im Interesse der Planungssicherheit eine Grenzfeststellung durchführen zu lassen. Besonders wichtig wird dieser Gesichtspunkt in Hinblick auf die einzuhaltenden Grenzabstände. Bei einer Grenzfeststellung wird die Position der Grenzpunkte des Grundstücks ermittelt, mit geeigneten Mitteln (Grenzsteine, Marken etc.) in der Örtlichkeit markiert und anschließend durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) amtlich festgestellt. Damit ist gewährleistet, dass eventuelle Unklarheiten über den korrekten Grenzverlauf zum Grundstück Ihrer Nachbarn im Vorfeld geklärt werden.
    • Eventuell muss vor Baubeginn das Grundstück noch aus einem größeren Grundstück durch eine Zerlegungsvermessung herausgeteilt werden. Auch hier werden im Allgemeinen die Grenzpunkte örtlich markiert. Sonderfall der Flurstückszerlegung ist die sogenannte "Sonderung", bei der auf eine örtliche Markierung der Grenzpunkte verzichtet wird.
    • Sind die Grenzen des Grundstücks festgelegt, kann das geplante Gebäude auf Ihrem Baugrundstück abgesteckt werden. Bei einer Absteckung werden die Fluchten und/oder Eckpunkte des Baukörpers nach Angaben Ihres Architekten auf dem Baugrundstück markiert.
    • Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen Sie nun noch eine Gebäudevermessung nach dem Niedersächsischen Vermessungsgesetz (NVermG) beantragen. Das Bauwerk wird vermessen und in die Liegenschaftskarte eingetragen. 
  • Was kostet die Vermessung?

    • Alle Leistungen des amtlichen Vermessungswesens werden nach der "Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)" abgerechnet. Die Gebühren für eine eine Zerlegungsmessung oder eine Grenzfeststellung berechnen sich aus der Anzahl der festgestellten Grenzpunkte.
      Bei einer Gebäudevermessung und einem einfachen oder qualifizierten Lageplan berechnet sich die Gebühr nach den Herstellungskosten.
       
    • Die Kosten für eine Gebäudeabsteckung werden wie alle Leistungen des nichtamtlichen Vermessungswesens nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet.
       
    Für eine konkrete Kostenauskunft für Ihr Vorhaben kontakieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail.
  •  Amtliches und nichtamtliches Vermessungswesen? Wo ist der Unterschied?
     
    • Amtliches Vermessungswesen
      Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens liegen nach dem Niedersächsischen Vermessungsgesetz in der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters. Neben den Vermessungs- und Katasterbehörden wirken auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) bei der Erfüllung dieser Aufgaben gleichberechtigt mit. Sie sind an eine Berufsordnung gebunden und berechtigt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen.
      Liegenschaftsvermessungen sind z.B. die Grenzfeststellung, die Flurstückszerlegung (zur Teilung von Grundstücken) oder die Gebäudevermessung. Diese Vermessungen dürfen nur von ÖbVI, vom Katasteramt oder von Behörden mit speziellen Voraussetzungen ausgeführt werden.
       
    • Nichtamtliches Vermessungswesen
      Unter dem Begriff "Ingenieurvermessung" werden alle anderen (nichtamtlichen) Vermessungen zusammengefasst. Die Gebäudeabsteckung oder die Topografische Aufnahme zur Herstellung eines Lage- und Höhenplans sind Beispiele aus diesem Bereich.
      Eine Tätigkeitsbeschränkung für die Ausführung dieser Vermessungen wie im amtlichen Vermessungswesen existiert nicht. Sie dürfen also beispielsweise von freien Vermessungsbüros oder ÖbVI, aber nicht von Katasterämtern ausgeführt werden.
  • In unserer Straße wurde ein Grundstück vermessen. Warum musste der Vermessungstrupp mein Grundstück betreten, obwohl es nicht direkt an das vermessene Grundstück angrenzt? Warum wurde ich nicht im Voraus informiert?
Leider sind bei vielen Grenzvermessungen nicht alle zur Ermittlung des richtigen Grenzverlaufs notwendigen Grenzmarken (Grenzsteine) vorhanden. Da Grenzpunkte untereinander vermaßt sind, kann ein Vermesser die Position der fehlenden Marken anhand der noch vorhandenen rekonstruieren.
Im Voraus ist oft nicht abzuschätzen, welchen Umfang die Grenzermittlung nehmen wird. Aus verständlichen Gründen werden nur die nächsten Nachbarn über den bevorstehenden Vermessungstermin informiert.

Das Betreten fremder Grundstücke im Zuge einer Vermessung ist im Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (NVermKatG) geregelt.
  • Mein Haus steht seit 15 Jahren am selben Fleck. Ich habe erst jetzt eine Aufforderung von der Behörde bekommen, es vermessen zu lassen. Muss ich der Aufforderung nachkommen?

    Die Antwort lautet in den meisten Fällen "ja". Bauherren sind nach § 7 des Niedersächsischem Vermessungsgesetzes (NVermG) verpflichtet, die Neuerrichtung oder Grundrissänderung eines Bauwerks umgehend der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem muss die notwendige Gebäudevermessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder beim Katasteramt beantragt werden.

    Die Aufforderung des Katasteramts ist daher als freundliche Erinnerung zu sehen. Denn eigentlich ist es kein Versäumnis der Behörde, dass Ihr Gebäude noch nicht vermessen worden ist.

    Wenn Sie ein Haus erwerben sollten Sie darauf achten, dass es schon eingemessen wurde. Denn die Vermessungskosten hat der jeweilige Eigentümer und nicht der Bauherr zu tragen. Ob Ihr Gebäude bereits eingemessen wurde, können Sie leicht feststellen, indem Sie einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte beantragen. 

Sie haben weitere Fragen? Der Vermesser hat die Antworten!