Gebäudevermessung
Nach §7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sind Bauherren nach Abschluss der Baumaßnahme verpflichtet, Ihr Gebäude oder jede Grundrissänderung an bestehenden Gebäuden vermessen zu lassen, damit diese in die Liegenschaftskarte eingetragen werden können.
Gebäudevermessungen sind wie Zerleungsvermessungen und Grenzfeststellungen hoheitliche Vermessungen und dürfen nur von befugten Personen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, ÖbVI) oder amtlichen Vermessungsstellen (z. B. Katasterämtern) durchgeführt werden.
Kosten
Die Höhe der Gebühren für Gebäudevermessungen werden nach der Kostenordnung für das Amtliche Vermessungswesen (KOVerm) berechnet. Über die Gebühren informiert Sie unser
Gebührenrechner
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